Die Satzung

Präambel

Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente zählen zu den Vitalstoffen. Diese müssen durch die Ernährung ständig ergänzt und dem Organismus verfügbar gehalten werden, denn ohne diese essenziellen Nahrungsbestandteile ist kein menschliches Leben dauerhaft möglich. Daher muss eine regelmäßige optimale Versorgung mit Vitalstoffen gewährleistet sein, um Gefahren für die Gesundheit vorzubeugen. Erreicht wird dies sowohl durch Aufnahme genügend vitaler Lebensmittel als auch durch gezielte Nahrungsergänzung mit speziellen Vitalstoffpräparaten.

Die Gesellschaft zur Information über Vitalstoffe und Ernährung e.V. hat sich zur Aufgabe gemacht, Gesundheit und Wohlbefinden durch Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährung zu unterstützen.

Der Verein will daher als Gemeinschaftsinitiative ein Forum aller sein, die auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung in den Bereichen der Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente wissenschaftlich oder aufklärend tätig sind. Darüber hinaus soll der Verein zu diesen Themen einen umfassenden Informations- und Erfahrungstransfer ermöglichen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Information über Vitalstoffe und Ernährung“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Kölner Straße 14 in 61200 Wölfersheim

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, die Information der Öffentlichkeit zu den ernährungsphysiologischen Themen Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente und weitere Mikronährstoffe zu verbessern und somit die Gesundheit der Bevölkerung nachhaltig zu fördern. Der Verein verfolgt dabei keine wirtschaftlichen Ziele.
    Der Verein wird die ernährungswissenschaftliche Erforschung von Vitalstoffen fördern und neue Erkenntnisse der Öffentlichkeit verfügbar machen.
    Der Verein wird ferner die breitenwirksame Bildung und Erziehung auf allen Gebieten der Ernährung mit Vitalstoffen fördern.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
    • Verbraucherberatung über die Grundsätze einer gesundheitsfördernden Ernährung;
    • Zielgruppenorientierte Seminare und Workshops zu Verbraucherthemen wie gesunde Ernährung mit Vitalstoffen, Risikovermeidung, Umsetzung des Ernährungswissens in verbessertes Essverhalten, etc.;
    • Verbraucheraufklärung zu wichtigen Ernährungsfragen durch die Veröffentlichung von Berichten und Informationsschriften;
    • Beantwortung von Anfragen und Anregungen der interessierten Öffentlichkeit zur Ernährung mit Vitalstoffen;
    • Durchführung von populärwissenschaftlichen Veranstaltungen über aktuelle Entwicklungen zur Ernährungsphysiologie der Vitalstoffe;
    • Schulung und Weiterbildung von Ernährungsberatern, Diätassistenten, Pädagogen und sonstigen Multiplikatoren zu Fragen der richtigen Ernährung mit Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen;
    • Zusammenarbeit mit Institutionen, Behörden, Kostenträgern und Verbänden des Gesundheitswesens bei Fragen zu Vitalstoffen;
    • Beschaffung und Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Förderung gemeinnütziger Projekte der ernährungswissenschaftlichen Forschung;
    • Auswertung von fachwissenschaftlichen Publikationen und breitenwirksame  Informationsvermittlung in die Praxis;
    • Kooperation mit entsprechenden Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsdienste, Behörden, Kostenträgern und Verbänden etc. bei der  Veranstaltung von Vitalstoffkongressen und -tagungen;
    • Veröffentlichung von Berichten und Informationsschriften über die Arbeit des Vereins.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins nachweislich unterstützt und fördern kann.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller ein Bescheid darüber zugegangen ist.

  3. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss sowie bei juristischen Personen durch Erlöschen der Firma.

  2. Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss eines Mitglieds bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitglieder-versammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitglieder-versammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.

  2. Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden. Etwas anderes gilt nur im Fall des § 10 Abs. 9.

  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

  3. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der wissenschaftliche Ausschuss.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    • Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
    • Festsetzung der Beiträge,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder
    • die Wahl des Rechnungsprüfers,
    • Satzungsänderungen,
    • die Auflösung des Vereins.

  3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

§ 9 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  3. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Vorschläge von Mitgliedern zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden. Jedes Mitglied kann zudem bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung der Leiter.

  2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.

  5. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittel-mehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

  6. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

  7. Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

  8. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  9. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.

  10. Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmung in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
    • die Interessen des Vereins es erfordern;
    • mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 – 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer anderen Person übertragen, der die laufenden Geschäfte nach den Vorgaben des Vorstandes erledigt.

  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Verwaltung des Vereinsvermögens,
    • Erstellung der Jahres- und Kassenberichts,
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    • Feststellung des Eintritts der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1.

  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstands-mitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.

  6. Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

  7. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitglieder-versammlung und des Vorstandes zu beachten.

  8. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt.

§ 13 Geschäftsstelle

  1. Der Vorstand richtet zur Umsetzung der Vereinsaufgaben eine Geschäftstelle ein, die die Erledigung der laufenden Aufgaben auf der Grundlage der Beschlüsse und Vorgaben von Mitgliederversammlung und Vorstand obliegt.

  2. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinszwecke einen Leiter der Geschäftsstelle einsetzen. Der/die Leiter/in der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

  3. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Vorstand erlässt.

§ 14 Wissenschaftlicher Beirat

  1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Lösung seiner Aufgaben und Förderung der Vereinsziele natürliche Personen als wissenschaftliche Beiräte zu berufen.

  2. Dem wissenschaftlichen Beirat obliegt im Besonderen:
    • die Erarbeitung, Klärung und Abstimmung wissenschaftlicher Positionen und Aktivitäten,
    • die Feststellung von Forschungsbedarf,
    • die fachliche Anleitung sowie die wissenschaftliche Beratung bei der Erstellung der Arbeitsprogramme,
    • Planung und Leitung wissenschaftlicher Kongresse, Tagungen,
    • Verleihung von wissenschaftlichen Preisen.

  3. Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflosung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Gesellschaft für angewandte Vitaminforschung e.V.“, A.-Scheunert Allee 114-116, 14558 Nuthetal/ Potsdam Rheinbrücke, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Die Satzung zum Download

09-03-31_Vereinssatzung.pdf

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